Gesetze / Pflanzkartoffelverordnung
PflKartV 1986§ 30 Kleinpackungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/30#abs-1 (1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Packungen von Zertifiziertem Pflanzgut bis zu einem Nettogewicht von 10 Kilogramm.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/30#abs-2 (2) Bei Kleinpackungen sind die Kennzeichnung und Verschließung durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht sowie die Verwendung von Verschlusssicherungen nach § 28 nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/30#abs-3 (3) Bei Kleinpackungen sind zur Kennzeichnung an oder auf der Packung folgende Angaben anzubringen:
Werden die Angaben auf einem Etikett oder bei Klarsichtpackungen, bei denen die Angaben durch die Verpackung hindurch deutlich lesbar sind, auf einem Einleger gemacht, so müssen die Etiketten oder Einleger die Kennfarbe haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/30#abs-4 (4) Die Betriebsnummer wird für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen, von der Anerkennungsstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt. Die Betriebsnummer setzt sich aus den Buchstaben „DE”, einer Zahl und dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle zusammen.